BVerwG - Beschluss vom 20.12.2017
4 BN 8.17
Normen:
BNatSchG § 20; BNatSchG § 22 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 KN 93/14

Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft als Schutzgebiet i.R.d. Abwägung von Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 8.17

DRsp Nr. 2018/1612

Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft als Schutzgebiet i.R.d. Abwägung von Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 20; BNatSchG § 22 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 5; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Fragen,

ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot es gebieten, in einer Schutzgebietsverordnung, die sich auf räumlich getrennte und/oder sich in ihrer Ausstattung an schutzbedürftigen und schutzwürdigen Schutzgegenständen wie Biotoptypen, Biotopen etc. erkennbar unterscheidende Teilbereiche bezieht, für die jeweiligen Teilbereiche die maßgeblichen Schutzzwecke gesondert zu bestimmen,