VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.01.2020
4 S 2269/19
Normen:
VwGO § 44a S. 1-2; LDG § 26;
Fundstellen:
DÖV 2020, 335
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 16581/17

Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren hinsichtlich der isolierten Anfechtbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 4 S 2269/19

DRsp Nr. 2020/1724

Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren hinsichtlich der isolierten Anfechtbarkeit

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung im beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren ist gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 - 2 VR 5/18 -, Juris).

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2019 - 3 K 16581/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 44a S. 1-2; LDG § 26;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.