BayObLG - Beschluss vom 04.07.2022
202 StRR 61/22
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2022, 3236

Untreue durch Richter im KostenerinnerungsverfahrenAnforderungen an Behauptung falscher Tatsachen im Sinne des § 186 StGBSchmähkritik in DienstaufsichtsbeschwerdeAbwägung der Meinungsäußerungsfreiheit mit persönlicher Ehre

BayObLG, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 202 StRR 61/22

DRsp Nr. 2022/10737

Untreue durch Richter im Kostenerinnerungsverfahren Anforderungen an Behauptung falscher Tatsachen im Sinne des § 186 StGB Schmähkritik in Dienstaufsichtsbeschwerde Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit mit persönlicher Ehre

1. Bezichtigt ein Angeklagter einen Richter, der mit einem Kostenerinnerungsverfahren befasst war, der strafbaren Untreue, weil er nach Auffassung des Angeklagten eine fehlerhafte Entscheidung zu dessen Lasten getroffen habe, stellt dies auch dann keine Behauptung falscher Tatsachen im Sinne des § 186 StGB dar, wenn zusätzlich vorgetragen wird, es gehe um die "Entnahme von Geld aus seinem Guthaben".2. Eine Schmähkritik ist bei einer Beanstandung eines konkreten dienstlichen Verhaltens im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde auch dann noch nicht anzunehmen, wenn die Entscheidung des Richters als "schikanöse Schandtat" eines "ekelig parteiischen Amtsrichters" bezeichnet wird.