Die Satzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 "A." wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Bebauungsplans "A." aus dem Jahr 1994.
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