OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2020
8 C 11486/19.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 8; BauNVO § 6 Abs. 2;

Unwirksame Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Aufhebung von Bebauungsplänen; Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 8 C 11486/19.OVG

DRsp Nr. 2020/10017

Unwirksame Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die Aufhebung von Bebauungsplänen; Verstoß gegen das Gebot fehlerfreier Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange

Zur - abwägungsfehlerhaften - Aufhebung eines nicht vollständig verwirklichten Bebauungsplans.

Tenor

Die Satzung der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 "A." wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrags abwenden, sofern nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 8; BauNVO § 6 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Bebauungsplans "A." aus dem Jahr 1994.