VGH Bayern - Beschluss vom 13.02.2019
8 M 18.1674
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1;

Unwirksamkeit der Ausgangsentscheidung wegen fehlender Unterschrift und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 8 M 18.1674

DRsp Nr. 2019/4207

Unwirksamkeit der Ausgangsentscheidung wegen fehlender Unterschrift und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Erinnerungsführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. September 2015 abgelehnt und ihm die Kosten des Antragsverfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2018 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 241,00 Euro in Rechnung gestellt (Verfahrensgebühr II. Instanz, 1-facher Satz aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gemäß KV 5120).

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seiner mit Schreiben vom 8. August 2018 erhobenen Erinnerung. Er macht sinngemäß geltend, dass die Ausgangsentscheidung wegen fehlender Unterschrift und mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung unwirksam sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Erinnerungsführer inhaltliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 3. August 2017 (8 ZB 15.2642) vorgebracht und seinen Rechtsbehelf aufrechterhalten.

II.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).