OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1995
22 U 6/95
Normen:
AGBG § 9 ; HOAI §§ 4, 8, 15, 22 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)771Nr. 2c (LS)
NJW-RR 1995, 1361
OLGReport-Düsseldorf 1996, 16

Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bei bereits erfolgter Bauvoranfrage; zur Anwendbarkeit des § 22 HOAI; zu abweichenden AGB zur Fälligkeit des Honoraranspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 22 U 6/95

DRsp Nr. 1997/4234

Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bei bereits erfolgter Bauvoranfrage; zur Anwendbarkeit des § 22 HOAI; zu abweichenden AGB zur Fälligkeit des Honoraranspruchs

»1. Eine Honorarvereinbarung ist nach § 4 Abs. 1 und 4 HOAI unwirksam, wenn der Architekt bereits vorher eine Bauvoranfrage eingereicht und neben den dafür erforderlichen Grundleistungen der Phasen 1 und 2 des § 15 Abs. 2 HOAI weitere Grundleistungen der Phasen 2 und 3 erbracht sowie einen Vergütungsanspruch für die Bauvoranfrage angekündigt hat. 2. Wenn das dem Architekten in Auftrag gegebene Objekt in der Honorarvereinbarung als "Neubau eines Wohngebäudes" bezeichnet wird, während tatsächlich fünf Reihenhäuser errichtet werden sollten, ist das Architektenhonorar nach § 22 HOAI zu berechnen; handelt es sich um im wesentlichen gleiche oder spiegelgleiche Reihenhäuser/Eckhäuser, so ist es vertretbar, die für das Gesamtobjekt ermittelten anrechenbaren Kosten zu gleichen Teilen auf die fünf Häuser aufzuteilen. 3. § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA), der die Fälligkeit des Honoraranspruchs für die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI abweichend von § 8 Abs. 1 HOAI regelt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG

Normenkette:

AGBG § 9 ; HOAI §§ 4, 8, 15, 22 ;

Hinweise: