Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bei bereits erfolgter Bauvoranfrage; zur Anwendbarkeit des § 22 HOAI; zu abweichenden AGB zur Fälligkeit des Honoraranspruchs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 22 U 6/95
DRsp Nr. 1997/4234
Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung bei bereits erfolgter Bauvoranfrage; zur Anwendbarkeit des § 22HOAI; zu abweichenden AGB zur Fälligkeit des Honoraranspruchs
»1. Eine Honorarvereinbarung ist nach § 4 Abs. 1 und 4 HOAI unwirksam, wenn der Architekt bereits vorher eine Bauvoranfrage eingereicht und neben den dafür erforderlichen Grundleistungen der Phasen 1 und 2 des § 15 Abs. 2HOAI weitere Grundleistungen der Phasen 2 und 3 erbracht sowie einen Vergütungsanspruch für die Bauvoranfrage angekündigt hat.2. Wenn das dem Architekten in Auftrag gegebene Objekt in der Honorarvereinbarung als "Neubau eines Wohngebäudes" bezeichnet wird, während tatsächlich fünf Reihenhäuser errichtet werden sollten, ist das Architektenhonorar nach § 22HOAI zu berechnen; handelt es sich um im wesentlichen gleiche oder spiegelgleiche Reihenhäuser/Eckhäuser, so ist es vertretbar, die für das Gesamtobjekt ermittelten anrechenbaren Kosten zu gleichen Teilen auf die fünf Häuser aufzuteilen.3. § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheitsarchitektenvertrag (AVA), der die Fälligkeit des Honoraranspruchs für die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15HOAI abweichend von § 8 Abs. 1HOAI regelt, verstößt nicht gegen § 9AGBG.«