VGH Bayern - Urteil vom 15.11.2022
1 N 19.1117
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 172; BauNVO § 6a;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Alternative Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und eines urbanen Gebiets; Voraussetzungen für die Festsetzung eines Erhaltungsgebiets

VGH Bayern, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 1 N 19.1117

DRsp Nr. 2023/257

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Alternative Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche und eines urbanen Gebiets; Voraussetzungen für die Festsetzung eines Erhaltungsgebiets

Ist eine (Doppel-)Festsetzung dahingehend auszulegen, dass ein urbanes Gebiet alternativ zu der ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche festgesetzt worden ist, um dem Grundstückseigentümer die zulässigen Nutzungen eines urbanen Gebiets, insbesondere Gewerbe und Wohnen, zu ermöglichen, ist die ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie - wie hier - der Vollzugsfähigkeit entbehrt, weil nach der für den konkreten Einzelfall zu treffenden Prognose davon auszugehen ist, dass mit einer Umsetzung der Planung für öffentliche, kulturelle oder soziale Zwecke für die Grundstücke auf unabsehbare Zeit nicht zu rechnen ist.

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 75 "Alte Post und Rathausumgriff Nord, Bahnhofstraße" vom 17. Juli 2018, bekannt gemacht am 13. August 2018, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 172; BauNVO § 6a;

Tatbestand