VGH Bayern - Urteil vom 17.07.2019
15 N 19.27
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 35; VwGO § 47; VwGO § 132 Abs. 2;

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der fehlerhaften Abwägung betriebsrelevanter Belang; Überschreitung der Immissionswerte der GIRL im südlichen Gebiete

VGH Bayern, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 15 N 19.27

DRsp Nr. 2019/11576

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der fehlerhaften Abwägung betriebsrelevanter Belang; Überschreitung der Immissionswerte der GIRL im südlichen Gebiete

Tenor

I.

Der am 18. Dezember 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan "I.-Mitte" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 35; VwGO § 47; VwGO § 132 Abs. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan "I.-Mitte".