Der am 18. Dezember 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan "I.-Mitte" der Antragsgegnerin ist unwirksam.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den von der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 bekannt gemachten Bebauungsplan "I.-Mitte".
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