Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 604.320,05 €
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen betreffend den Umbau eines Museumsobjekts in S. in Anspruch.
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