BGH - Beschluss vom 16.11.2016
VII ZR 314/13
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1; HOAI § 73 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2017, 146
NJW 2016, 8
ZIP 2017, 2063
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 225/01
OLG Köln, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 165/10

Unwirksamkeit von AGB-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten für Leistungen

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen VII ZR 314/13

DRsp Nr. 2016/19280

Unwirksamkeit von AGB-Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten im Hinblick auf die anrechenbaren Kosten für Leistungen

HOAI a.F. § 15 Abs. 2, § 73 Abs. 3 Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam.

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 2013 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 604.320,05 €

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1; HOAI § 73 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Architektenhonorar für Planungsleistungen betreffend den Umbau eines Museumsobjekts in S. in Anspruch.