VGH Bayern - Beschluss vom 17.04.2019
11 C 18.2216
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 M 18.291

Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.2216

DRsp Nr. 2019/7612

Unzulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

Mit Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren M 6 E 17.2069 die von dem unterlegenen Antragsteller zu zahlenden Gerichtskosten mit 219,- EUR an. Seiner hiergegen gerichteten Erinnerung vom 19. Dezember 2017 half die Kostenbeamtin nicht ab.

Mit Beschluss vom 17. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung mit der Begründung zurück, der Kostenansatz sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 14. September 2017 zur Kostentragung verpflichtet worden. Die 1,5-fache Gebühr von insgesamt 219,- EUR richte sich nach einem Streitwert von 5000,- EUR und sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auch der Höhe nach gerechtfertigt. Den von ihm kritisierten Streitwert hätte der Antragsteller mit der Streitwertbeschwerde angreifen müssen, welche in der Sache allerdings ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.