OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2019
2 U 55/18
Normen:
UWG § 8; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 91/17

Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine NeueröffnungIrreführende WerbungSichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen VerbrauchersHervorrufen irriger Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder der von ihm angebotenen Leistung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 55/18

DRsp Nr. 2019/10202

Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung Irreführende Werbung Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers Hervorrufen irriger Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder der von ihm angebotenen Leistung

1. Ob eine Werbung irreführend ist, beurteilt sich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.2. Es kommt insoweit auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.3. Von irreführender Werbung kann ausgegangen werden, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers oder der von ihm angebotenen Leistung hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Tenor

A.

Die Berufung gegen das am 8. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Handelskammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache folgende Fassung erhält:

"I. 1. 2. a) b) 3. a) b) II. B. C. D. E.