VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2019
20 S 19.384
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 17.1664

Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 20 S 19.384

DRsp Nr. 2019/7984

Unzulässiger Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 153 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog ist bereits unzulässig.

Denn dessen Zulässigkeit setzt jedenfalls voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung Sept. 2018, § 153 Rn. 33; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 153 Rn. 30; BayVGH, B.v. 23.7.2013 - 6 BV 13.1273 - juris Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall.