Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Wiederaufnahmeverfahren auf 1.427,57 € festgesetzt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §
Denn dessen Zulässigkeit setzt jedenfalls voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/ Bier,
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