VGH Bayern - Beschluss vom 07.03.2019
9 ZB 18.1854
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 17.656

unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; fehlender Antrag auf Bestellung eines Notaranwalts

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 18.1854

DRsp Nr. 2019/6414

unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung; Vertretungszwang; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; fehlender Antrag auf Bestellung eines Notaranwalts

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; ZPO § 78b;

Gründe

Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 22. August 2018 eingelegte (unstatthafte) "Berufung" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2018 kann zwar entsprechend der diesem Urteil beigefügten - ordnungsgemäßen - Rechtsmittelbelehrungals Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO ausgelegt werden.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen hierzu befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO genannten Fristen für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe bereits verstrichen sind.