OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.07.2019
2 MB 1/19
Normen:
BBG § 44 Abs. 6; VwGO § 44a;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 79/18

Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Untersuchungsanordnung; Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 2 MB 1/19

DRsp Nr. 2019/12480

Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Untersuchungsanordnung; Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens

1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 - Juris Rn. 5, ebenso: BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - Juris LS 1 und Rn. 18).2. Ein Betroffener genügt mit der bloßen Behauptung, von ihm selbst eingereichte Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und bei ihm selbst durchgeführte Untersuchungen könnten weitere Inhalte insbesondere zu seinen zugrundeliegenden Erkrankungen haben, seinen Darlegungspflichten nicht, da beides Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,--Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 44 Abs. 6; VwGO § 44a;

Gründe