VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2019
10 B 19.1067
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 K 18.2048

Unzulässigkeit der Umdeutung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift; Anforderungen an die Auslegung einer Rechtsmittelschrift

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 10 B 19.1067

DRsp Nr. 2019/11361

Unzulässigkeit der Umdeutung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift; Anforderungen an die Auslegung einer Rechtsmittelschrift

Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche mit Bescheid des Beklagten vom 14. November 2018 abgelehnt wurde.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage mit Urteil vom 30. April 2019, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. Mai 2019, abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das Urteil hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 "Berufung" eingelegt und weiter ausgeführt, dass die "Berufungsbegründung" mit gesondertem Schriftsatz erfolge.