VGH Bayern - Beschluss vom 06.08.2019
9 CS 19.1236
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; VwGO § 57 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 S 19.632

Unzulässigkeit einer nicht innerhalb eines Monats eingelegten Beschwerde; Empfangsbekenntnis als Nachweis der Zustellung des Beschlusses

VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen 9 CS 19.1236

DRsp Nr. 2019/13416

Unzulässigkeit einer nicht innerhalb eines Monats eingelegten Beschwerde; Empfangsbekenntnis als Nachweis der Zustellung des Beschlusses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; VwGO § 57 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Mai 2019 begründet worden ist.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Juni 2019 zugestellt worden. Somit wäre die Beschwerdebegründung bis spätestens 5. Juli 2019 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen gewesen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeschriftsatz vom 19. Juni 2019 enthält weder Antrag noch Begründung. Ein Grund für eine von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1, 2 Satz 4 VwGO) ist nicht ersichtlich.