VGH Bayern - Beschluss vom 27.11.2019
3 CE 19.1289
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 44a; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 19.1478

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Rechtsbehelfe gegen eine Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung; Keine isolierte Anfechtbarkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung; Keine isolierte (und vorläufige) Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Untersuchungsanordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 3 CE 19.1289

DRsp Nr. 2020/1212

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Rechtsbehelfe gegen eine Untersuchungsanordnung als behördliche Verfahrenshandlung; Keine isolierte Anfechtbarkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung; Keine isolierte (und vorläufige) Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Untersuchungsanordnung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 44a; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Professorin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Dieser ordnete mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an, nachdem sie seit 21. September 2018 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Dem Senat liegt ein Nachweis über die ununterbrochene Krankschreibung bis zum 9. Mai 2019 vor.