Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2019 ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist und insoweit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet.
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