VGH Bayern - Beschluss vom 16.05.2019
13a ZB 19.31798
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 25.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 9 K 17.30895

Unzulässigkeit eines nicht fristgerecht vom Prozessbevollmächtigten gestellten Berufungszulassungsantrags; Nachweis einer konkreten Gefahrenlage im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Afghanistan

VGH Bayern, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 13a ZB 19.31798

DRsp Nr. 2019/10490

Unzulässigkeit eines nicht fristgerecht vom Prozessbevollmächtigten gestellten Berufungszulassungsantrags; Nachweis einer konkreten Gefahrenlage im Falle der Rückkehr eines Asylbewerbers nach Afghanistan

Tenor

I.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3; AsylG § 78 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. März 2019 ist bereits unzulässig, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist und insoweit auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet.