VGH Bayern - Beschluss vom 09.07.2019
9 N 16.1228
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einennoch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 9 N 16.1228

DRsp Nr. 2019/11372

Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags gegen einennoch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert wird auf insgesamt 40.000 Euro (20.000,- Euro je Antragstellerin) festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan "Am N." der Antragsgegnerin.