OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.10.2010
VII-Verg 25/08
Normen:
GWB § 97;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-28/08

Unzulässigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens mangels Vorliegens eines öffentlichen Bauauftrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 25/08

DRsp Nr. 2011/1926

Unzulässigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens mangels Vorliegens eines öffentlichen Bauauftrages

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 28. März 2008 (VK 2-28/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 300.000 €

Normenkette:

GWB § 97;

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes wird auf den Senatsbeschluss vom 02. Oktober 2008 verwiesen.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25. März 2010 (C-451/08) die Vorlagefragen des Senats beantwortet hat, hat die Antragstellerin geltend gemacht, auch nach den Kriterien des EuGH liege ein Bauauftrag vor. Die Beigeladene zu 2. habe am 14. Januar 2009 mit der Beigeladenen zu 1. einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, durch den sich letztere verpflichtet habe, Erschließungsanlagen für die Beigeladene zu 2. zu errichten. Dies reiche – auch unter zeitlichen Gesichtspunkten – aus, um den Grundstückskaufvertrag mit dem späteren Vertrag zu verknüpfen. Nachdem sie zunächst mit Schriftsatz vom 09. Juni 2010 einen Nachprüfungsantrag auch gegen die Beigeladene zu 2. eingereicht hatte, hat sie diesen im Termin vom 23. Juni 2010 wieder zurückgenommen. Sie beantragt nunmehr,