Unzureichende planerische Abwägung bei der Änderung und der Ergänzung eines Bebauungsplans
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 1 KN 1/13
DRsp Nr. 2014/16088
Unzureichende planerische Abwägung bei der Änderung und der Ergänzung eines Bebauungsplans
1. Bei einem zulässigen Normenkontrollantrag ist der Senat bei der Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans nicht auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Mängel beschränkt. Der Bebauungsplan kann auch aus Gründen für unwirksam erklärt werden, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren.2. Wird der Planentwurf für ein Kerngebiet (MK) ausgelegt, umfasst die "Anstoßwirkung" dieser Auslegung alle in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten einschließlich derjenigen eines Einzelhandelsprojekts nach § 11 Abs. 3BauNVO oder eines Sozialzentrums. Wie diese Planung später von "Investoren" umgesetzt wird, ist keine Frage des Inhalts der planerischen Festsetzungen.3. Änderungen der Planbegründung bzw. des Umweltberichts begründen keine erneute Auslegungspflicht, weil durch solche Änderungen die normativen Planinhalte - also die zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen - nicht geändert werden.
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