Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10

Zu §§ 133, 157 BGB"Rechtsverbindliche Unterzeichnung des Angebots nur durch Vertretungsbevollmächtigten"

BGH, Urt. v. 20.11.2012 - X ZR 108/10 IBR 2013, 92

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wer ein "rechtsverbindlich" unterschriebenes Angebot unterschreiben muss.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Erklärungswert der vom öffentlichen Auftraggeber vorformulierten Vergabeunterlagen ist gemäß den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden, auf den objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bieter abstellenden Grundsätzen zu ermitteln.

2. Der gestellten Vergabebedingung einer "rechtsverbindlichen" Unterzeichnung des Angebots kommt lediglich der Erklärungsgehalt zu, dass der Unterzeichner bei Angebotsabgabe über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt haben muss.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.