Urteil vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08

Zu §§ 11, 12 BauGB; § 99 GWB; Richtlinie 2004/18/EG Abs. 2, 3 Art. 16a"Kommunale Grundstückskaufverträge"

EuGH, Urt. v. 25.03.2010 - Rs. C-451/08 Vorhergehend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2008 - Veg 25/08

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten (insb. Aufstellung von Bebauungsplänen) durch den öffentlichen Auftraggeber genügt hierfür nicht, da sie diesem unmittelbar wirtschaftlich nicht zugute kommt und deren Erfüllung nicht einklagbar ist. Öffentliche Baukonzessionen sind Verträge, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks besteht. Damit ein öffentlicher Auftraggeber seinem Vertragspartner das Recht auf Nutzung eines Bauwerks im Sinne dieser Vorschrift übertragen kann, muss er über die Nutzung des entsprechenden Bauwerks verfügen können. Hieran fehlt es, wenn das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des entsprechenden Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist. Veräußert die Kommune ein Grundstück und beabsichtigt die Kommune oder eine andere öffentliche Stelle, zu einem späteren Zeitpunkt einen öffentlichen Bauauftrag, insbesondere über die Erschließung des Baugebiets, zu schließen, so findet die Vergaberichtlinie auf den Grundstückskauf keine Anwendung.