Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-406/08

Zu § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB, Richtlinie 2007/66/EG Art. 1 Abs. 1"Rügefrist"

EuGH, Urt. v. 28.01.2010 - Rs. C-406/08,IBR 2010, 159

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

dem Kriterium der Unverzüglichkeit für die Einreichung eines Nachprüfungsantrags.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1. Art. 1 Abs. 1 Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG steht einer nationalen Bestimmung entgegen, auf deren Grundlage ein nationales Gericht einen Nachprüfungsantrag, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder auf die Erlangung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften gerichtet ist, in Anwendung des nach Ermessen beurteilten Kriteriums der Unverzüglichkeit der Verfahrenseinleitung wegen Fristversäumnis zurückweisen kann.

2. Sollten die innerstaatlichen Bestimmungen über die Fristen für die Verfahrenseinleitung nicht im Einklang mit der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der durch die Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG geänderten Fassung ausgelegt werden können, muss das nationale Gericht sie unangewendet lassen, damit das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang Anwendung findet und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, geschützt werden.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: