VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 28.01.1991
8 S 2238/90
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 87
BWVPr 1992, 21
UPR 1992, 38
VBlBW 1991, 260
ZfBR 1991, 231
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2246/88

Veränderungssperre und planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Auswirkungen des Fristablaufs einer Zurückstellung

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28.01.1991 - Aktenzeichen 8 S 2238/90

DRsp Nr. 2009/19212

Veränderungssperre und planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens; Auswirkungen des Fristablaufs einer Zurückstellung

1. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre kann nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Dies gilt auch dann, wenn zuvor eine Zurückstellung verfügt worden war, die zwischenzeitlich aber abgelaufen ist. 2. Wird der Zeitraum einer Zurückstellung mit einem bestimmten Termin - hier: ein Jahr nach Zustellung - begrenzt, so hat die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Zurückstellung keinen Einfluß auf den Fristablauf.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1; BauGB § 15 Abs. 1;
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 22.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2246/88
Fundstellen
BRS 52 Nr. 87
BWVPr 1992, 21
UPR 1992, 38
VBlBW 1991, 260
ZfBR 1991, 231