OLG Hamm - Urteil vom 27.08.2020
4 U 48/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 71/16

Veranstalten von Brillenpartys keine unberechtigte HandwerksausübungWesentlichkeit einer handwerklichen TätigkeitUntergeordnete Arbeitsvorgänge

OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 4 U 48/19

DRsp Nr. 2021/2794

Veranstalten von Brillenpartys keine unberechtigte Handwerksausübung Wesentlichkeit einer handwerklichen Tätigkeit Untergeordnete Arbeitsvorgänge

1. Eine handwerkliche Tätigkeit ist "wesentlich", wenn sie den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essentielles Gepräge verleiht. 2. Untergeordnete Arbeitsvorgänge können die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.03.2019 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; HwO § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Der Kläger ist der Verein "A e.V.".

I. a) b) c) d) e) f) II. a) b) c)