VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2016
1 CS 16.1275
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 16.1363

Verbinden der Befreiung mit passiven Schallschutzmaßnahmen an Einrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 1 CS 16.1275

DRsp Nr. 2016/16163

Verbinden der Befreiung mit passiven Schallschutzmaßnahmen an Einrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber

1. Die Befreiung nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann mit passiven Schallschutzmaßnahmen an Einrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber verbunden werden. Die TA Lärm steht dem nicht entgegen, sofern der Beurteilungspegel den maßgeblichen Immissionsrichtwert für Gewerbe- oder Industriegebiete nicht überschreitet.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 12 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.