BVerwG - Urteil vom 23.05.2023
4 CN 10.21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; ROG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 1905
D_V 2023, 1065
NVwZ 2023, 1766
ZfBR 2023, 792
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 559/19

Verbot der wesentlichen Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens; Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Gebiet der Nachbargemeinde; Anpassen eines Bebauungsplans an das Zentralitätsgebot als Ziel der Raumordnung

BVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 4 CN 10.21

DRsp Nr. 2023/11518

Verbot der wesentlichen Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens; Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Gebiet der Nachbargemeinde; Anpassen eines Bebauungsplans an das Zentralitätsgebot als Ziel der Raumordnung

Das Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens wesentlich zu beeinträchtigen, ist als Ziel der Raumordnung unzulässig.

Tenor

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; ROG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

I

Die Antragstellerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen einen Bebauungsplan ihrer Nachbargemeinde, der die Grundlage für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel schafft. Sie fürchtet Nachteile für die Nahversorgung.