OVG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2009
2 Bs 154/09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BPVO § 10 Abs. 4; BauNVO § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 1546
DVBl 2010, 733
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 E 1027/09

Vereinbarkeit des Betriebes einer gewerblich betriebenen Kunstgalerie mit einem überörtlich oder international tätigen Kunsthandel mit den Wohnbedürfnissen in einem besonders geschützten Wohngebiet; Maßstäbe der Erteilung einer Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung bei einem übergeleiteten hamburgischen Baustufenplan; Vereinbarkeit des Einzelfalles einer Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung mit den Grundzügen der Planung

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 154/09

DRsp Nr. 2010/7332

Vereinbarkeit des Betriebes einer gewerblich betriebenen Kunstgalerie mit einem überörtlich oder international tätigen Kunsthandel mit den "Wohnbedürfnissen" in einem besonders geschützten Wohngebiet; Maßstäbe der Erteilung einer Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung bei einem übergeleiteten hamburgischen Baustufenplan; Vereinbarkeit des Einzelfalles einer Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung mit den Grundzügen der Planung

1. Der Betrieb einer gewerblich betriebenen Kunstgalerie mit einem überörtlich oder gar international tätigen Kunsthandel dient nicht den "Wohnbedürfnissen" in einem besonders geschützten Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO, in dem jegliche Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften ausgeschlossen ist. Ein derartiger Betrieb wäre auch in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 BauNVO nicht im Wege einer Ausnahme zulässig.2. Die Erteilung einer Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt bei einem übergeleiteten hamburgischen Baustufenplan keinen anderen (großzügigeren) Maßstäben als jenen, die für Befreiungen von den Festsetzungen eines unter Geltung des BBauG/BauGB erlassenen Bebauungsplans gelten.