OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2022
7 A 2054/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauO NRW § 6;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2940/20

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2022 - Aktenzeichen 7 A 2054/21

DRsp Nr. 2022/16960

Vereinbarkeit einer Baugenehmigung mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 3; BauO NRW § 6;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das fristgemäße Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das zugelassene Bauvorhaben des Beigeladenen verstoße zulasten des Klägers weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften.