VGH Bayern - Beschluss vom 01.06.2016
15 CS 16.789
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayBO Art. 68 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 16.424

Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem behaupteten Überfahrtrecht auf einem Baugrundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 15 CS 16.789

DRsp Nr. 2016/15852

Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem behaupteten Überfahrtrecht auf einem Baugrundstück

Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem privaten Recht - hier einem behaupteten Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück - ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern "nur" das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung. Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3 BauGB kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu.