VGH Bayern - Beschluss vom 01.06.2016 15 CS 16.789
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BayBO Art. 68 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 16.424
Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem behaupteten Überfahrtrecht auf einem Baugrundstück
VGH Bayern, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 15 CS 16.789
DRsp Nr. 2016/15852
Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem behaupteten Überfahrtrecht auf einem Baugrundstück
Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem privaten Recht - hier einem behaupteten Überfahrtrecht auf dem Baugrundstück - ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.Die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5BauGB aufgeführten Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern "nur" das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung. Dem Nachbarn steht über § 35 Abs. 3BauGB kein allgemeiner Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich zu.
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