BVerwG - Beschluss vom 03.12.2009
4 C 5.09
Normen:
AEUV Art. 267; RL 96/82/EG Art. 12 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 32
BauR 2010, 726
DVBl 2010, 380
GewArch 2010, 263
ZUR 2010, 139
ZfBR 2010, 262
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 882/08

Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL); Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises; Erfassen gebundener Entscheidungen einer Baugenehmigungsbehörde über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL; Geltung der Abstandsempfehlungen der Störfallkommission und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nur für die Bauleitplanung; Zulässigkeit des Zulassungsverbots eines den angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahrenden öffentlich genutzten Gebäudes in Anbetracht eines evtl. in Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL enthaltenen Verschlechtungsverbots

BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 4 C 5.09

DRsp Nr. 2010/2981

Vereinbarkeit eines den Bau eines Gartencenters beinhaltenden Bauvorhabens mit Art. 12 Abs. 1 RL 82/96/EG (Seveso-II-RL); Auslegung der Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL zur Ermittlung des zur Erfüllung der aus ihr hervorgehenden Pflichten erfassten Adressatenkreises; Erfassen gebundener Entscheidungen einer Baugenehmigungsbehörde über die Zulassung eines Vorhabens in einem bereits im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL; Geltung der Abstandsempfehlungen der Störfallkommission und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nur für die Bauleitplanung; Zulässigkeit des Zulassungsverbots eines den angemessenen Abstand zu einem bestehenden Betrieb nicht wahrenden öffentlich genutzten Gebäudes in Anbetracht eines evtl. in Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-RL enthaltenen Verschlechtungsverbots

1. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben, auch wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, nur ein, wenn es die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung nimmt. Das Gebot der Rücksichtnahme soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass Konflikte möglichst vermieden werden.