VG Stuttgart, vom 30.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3113/84
VGH Baden-Württemberg, vom 28.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 10/86
Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße; Ausbau im Umfang des für die erschlossene Straßenseite schlechthin Unentbehrlichen
BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 8 C 6.88
DRsp Nr. 1996/9304
Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße; Ausbau im Umfang des für die erschlossene Straßenseite "schlechthin Unentbehrlichen"
1. Soll durch den Bebauungsplan auch die Unterteilung der Straße nach den besonderen Zwecken, insbesondere nach Fahrbahn und Gehwegen, in den Träger der Straßenbaulast bindender Weise festgesetzt werden, muß dies aus dem Plan eindeutig hervorgehen.2. Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).3. Die Aufnahme von Durchgangsverkehr ist ein Teil der normalen Funktion einer Anbaustraße und deshalb grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge.
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