BVerwG - Urteil vom 26.05.1989
8 C 6.88
Normen:
BBauG § 125 Abs. 1a; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 128; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 35; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 11; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 144 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 82, 102
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 58
DVBl 1989, 1205
DÖV 1990, 297
HGZ 1989, 396
ZfBR 1990, 158
ZfBR 1992, 187
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3113/84
VGH Baden-Württemberg, vom 28.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 10/86

Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße; Ausbau im Umfang des für die erschlossene Straßenseite schlechthin Unentbehrlichen

BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 8 C 6.88

DRsp Nr. 1996/9304

Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung; Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße; Ausbau im Umfang des für die erschlossene Straßenseite "schlechthin Unentbehrlichen"

1. Soll durch den Bebauungsplan auch die Unterteilung der Straße nach den besonderen Zwecken, insbesondere nach Fahrbahn und Gehwegen, in den Träger der Straßenbaulast bindender Weise festgesetzt werden, muß dies aus dem Plan eindeutig hervorgehen. 2. Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364). 3. Die Aufnahme von Durchgangsverkehr ist ein Teil der normalen Funktion einer Anbaustraße und deshalb grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Erschließungsbeiträge.