BVerwG - Beschluss vom 09.09.2009
4 BN 4.09
Normen:
RL 43/92/EWG) Art.12; RL 43/92/EWG Art. 16 Abs. 1 Buchst. c; BNatSchG § 62; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 214;
Fundstellen:
BauR 2010, 205
ZfBR 2010, 67
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 30.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 05.112

Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters mit Art. 12 i.V.m. Art. 16 Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL 43/92/EWG ); Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit gerichtlichen Prüfungen der Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nachrungsquelle eines Feldhamsters mit Europäischem Recht; Zielgerichteter Entzug der Nahrungsquelle eines Feldhamsters als streng geschützte Art durch eine länger andauernde Schwarzbrache von Ackerflächen in dessen Lebensraum; Möglichkeit einer Ausnahme als landwirtschaftliche Bewirtschaftung von den Verboten des Art. 12 FFH-RL bzw. von der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 16 FFH-RL

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 4 BN 4.09

DRsp Nr. 2009/24301

Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nahrungsquelle eines Feldhamsters mit Art. 12 i.V.m. Art. 16 Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL 43/92/EWG ); Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit gerichtlichen Prüfungen der Vereinbarkeit eines zielgerichteten Entzugs der Nachrungsquelle eines Feldhamsters mit Europäischem Recht; Zielgerichteter Entzug der Nahrungsquelle eines Feldhamsters als streng geschützte Art durch eine länger andauernde "Schwarzbrache" von Ackerflächen in dessen Lebensraum; Möglichkeit einer Ausnahme als "landwirtschaftliche Bewirtschaftung" von den Verboten des Art. 12 FFH-RL bzw. von der Verträglichkeitsprüfung nach Art. 16 FFH-RL

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RL 43/92/EWG) Art.12; RL 43/92/EWG Art. 16 Abs. 1 Buchst. c; BNatSchG § 62; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 214;

Gründe