OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2019
10 W 75/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1; GKG-KV Nr. 1211;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 661/16

Verfahrensgebühr bei Doppelregistrierung einer SacheEinreichung einer identischen Klage per Telefax und per Post

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 10 W 75/19

DRsp Nr. 2020/5113

Verfahrensgebühr bei Doppelregistrierung einer Sache Einreichung einer identischen Klage per Telefax und per Post

1. Im Hinblick auf den Anfall einer Verfahrensgebühr ist zwischen einer versehentlich doppelten Klageeinreichung und einem Sachverhalt zu differenzieren, bei welchem zunächst eine per Telefax und später nochmals als normaler Schriftsatz eingehende Klage versehentlich zwei Aktenzeichen erhält. 2. Bei einer von dem Prozessbevollmächtigten eines Kostenschuldners fahrlässig verschuldeten Doppelregistrierung fällt die Verfahrensgebühr erneut an, nicht jedoch bei einer versehentlich vom Gericht verursachten Doppelregistrierung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen ...) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 267 € mit dem Faktor 1,0 aus einem Streitwert von 11.515,60 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette: