Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen ...) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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