OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2019
I-10 W 75/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 661/16

Verfahrensgebühr bei Doppelregistrierung einer SacheFahrlässig verschuldete Doppelregistrierung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen I-10 W 75/19

DRsp Nr. 2020/2903

Verfahrensgebühr bei Doppelregistrierung einer Sache Fahrlässig verschuldete Doppelregistrierung

Zur Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG bei Doppelregistrierung einer Sache.

Bei einer von einem Prozessbevollmächtigten des Kostenschuldners fahrlässig verschuldeten Doppelregistrierung einer Sache fällt die Verfahrensgebühr erneut an; dies gilt nicht für eine versehentlich vom Gericht verursachte Doppelregistrierung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - vom 22. Januar 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. November 2019 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 13. November 2019 (Kassenzeichen 700363252607) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV-GKG in Höhe von 267 € mit dem Faktor 1,0 aus einem Streitwert von 11.515,60 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GG zulässig und hat in der Sache Erfolg.