BVerwG - Beschluss vom 13.06.2023
4 BN 33.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10646/21

Verfehlung des gestalterischen Auftrags durch den Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 4 BN 33.22

DRsp Nr. 2023/10738

Verfehlung des gestalterischen Auftrags durch den Bebauungsplans

Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, führt regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden bleiben erfolglos. Soweit sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, sind sie unbegründet.