BGH - Urteil vom 24.01.2019
I ZR 200/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 1, 2; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 6 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5; UWG § 8 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
CR 2019, 539
GRUR 2019, 631
MDR 2019, 882
MMR 2019, 682
NJW-RR 2019, 813
WRP 2019, 736
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 33/16
OLG Köln, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 41/17

Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten hinsichtlich Rechtsmissbrauchs (hier: Das beste Netz); Herabsetzung eines Mitbewerbers als unlauter durch einen humorvollen Werbevergleich bei Einsatz der Ironie allein zu seinen Lasten; Irreführung der Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte durch Vergabe der von einem Dritten vergebenen Auszeichnung in einem seriösen Verfahren; Aussagekraft eines Testsiegels

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen I ZR 200/17

DRsp Nr. 2019/6260

Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten hinsichtlich Rechtsmissbrauchs (hier: "Das beste Netz"); Herabsetzung eines Mitbewerbers als unlauter durch einen humorvollen Werbevergleich bei Einsatz der Ironie allein zu seinen Lasten; Irreführung der Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte durch Vergabe der von einem Dritten vergebenen Auszeichnung in einem seriösen Verfahren; Aussagekraft eines Testsiegels

a) Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn aufgrund sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.b) Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren der einstweiligen Verfügung stellt regelmäßig kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.