OLG Köln - Urteil vom 03.11.2017
6 U 41/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5; UWG § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 33/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als Das beste NetzHerabsetzung eines Wettbewerbers durch Verbreitung eines Werbevideos mit einer fiktiven Preisverleihung

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 6 U 41/17

DRsp Nr. 2019/7478

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste Netz" Herabsetzung eines Wettbewerbers durch Verbreitung eines Werbevideos mit einer fiktiven Preisverleihung

1. Ein Werbespot, den ein Telekommunikationsanbieter unter dem Schlagwort "Das beste Netz" verbreitet und der eine fiktive Preisverleihung zeigt, bei der sich ein Repräsentant eines Mitbewerbers auf die Entgegennahme des Preises vorbereitet, den aber das werbende Unternehmen bekommt, stellt zwar eine vergleichende Werbung i.S. von § 6 Abs. 1 UWG dar, die jedoch keine Herabsetzung des Mitbewerbers gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG darstellt. 2. Jedoch stellt sich die Werbung mit dem Schlagwort "Das beste Netz" als irreführend und damit wettbewerbswidrig dar, wenn dieses Prädikat gar nicht verliehen worden ist und sich das Testergebnis auch nicht zulässigerweise mit diesen Worten zusammenfassen lässt.

Tenor