OLG München - Beschluss vom 10.04.2019
Verg 8/18
Normen:
VgV § 77;

Vergabe von ArchitektenleistungenAngemessenheit einer Vergütung

OLG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen Verg 8/18

DRsp Nr. 2019/9490

Vergabe von Architektenleistungen Angemessenheit einer Vergütung

Tenor

I.

Auf Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 04.09.18, Az. RMF-SG21-3194-3-14 in Ziff. 2 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) je 1/8 und die Antragsgegnerin 3/4. Die Antragsgegnerin trägt 3/4 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), die Antragstellerinnen zu 1) und 2) tragen je 1/8 der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.

2.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowohl für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) als auch für die Antragsgegnerin notwendig war.

II.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Gegenseite tragen die Antragstellerinnen je 1/4 und die Antragsgegnerin 1/2.

III.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zur Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens bis Montag, den 29.04.2019 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VgV § 77;

Gründe

A.

1. 2. 3. 1. 2. 3.