BayObLG - Beschluss vom 13.06.2022
Verg 6/22
Normen:
GWB § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RMF-SG21-3194-7-3

Vergabe von Versorgungsleistungen für AsylsuchendeBelieferung von Warm- und KaltverpflegungAntrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerÜberwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über die BeschwerdeWahrscheinlich aussichtsloses Rechtsmittel

BayObLG, Beschluss vom 13.06.2022 - Aktenzeichen Verg 6/22

DRsp Nr. 2022/11375

Vergabe von Versorgungsleistungen für Asylsuchende Belieferung von Warm- und Kaltverpflegung Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde Wahrscheinlich aussichtsloses Rechtsmittel

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 30. März 2022, Az. RMF-SG21-3194-7-3, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2022 abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 11. Juli 2022 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

3.

Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 11. Juli 2022 zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung nehmen.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.