OLG Celle - Beschluss vom 03.01.2024
13 Verg 6/23
Normen:
GWB § 107 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2;

Vergabenachprüfungsverfahrens eines gewerbliches Rettungsdienstleistungsunternehmen gegen die Beauftragung von Konkurrenten mit Rettungsdienstleistungen auf Basis einer behaupteten rechtswidrigen De-Facto-Vergabe; Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Nachprüfungsinstanzen

OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen 13 Verg 6/23

DRsp Nr. 2024/720

Vergabenachprüfungsverfahrens eines gewerbliches Rettungsdienstleistungsunternehmen gegen die Beauftragung von Konkurrenten mit Rettungsdienstleistungen auf Basis einer behaupteten rechtswidrigen De-Facto-Vergabe; Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Nachprüfungsinstanzen

Zum Rechtsweg eines Rechtsbehelfs eines gewerblichen Rettungsdienstleistungsunternehmens gegen die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Rettungsdienstleister. 1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB lässt sich im 2. Halbsatz richtlinienkonform auslegen, sodass die Anforderungen gewahrt sind, die im Urteil des EuGH vom 21. März 2019 - C-465/17 (Falck) im Hinblick auf Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) gestellt werden. 2. Die Träger des Rettungsdienstes sind in Niedersachsen landesrechtlich nicht gehindert, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB Gebrauch zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NRettDG). 3. Die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen Träger des Rettungsdienstes an gemeinnützige Dienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB.