Vergabenachprüfungsverfahrens eines gewerbliches Rettungsdienstleistungsunternehmen gegen die Beauftragung von Konkurrenten mit Rettungsdienstleistungen auf Basis einer behaupteten rechtswidrigen De-Facto-Vergabe; Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Nachprüfungsinstanzen
OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2024 - Aktenzeichen 13 Verg 6/23
DRsp Nr. 2024/720
Vergabenachprüfungsverfahrens eines gewerbliches Rettungsdienstleistungsunternehmen gegen die Beauftragung von Konkurrenten mit Rettungsdienstleistungen auf Basis einer behaupteten rechtswidrigen De-Facto-Vergabe; Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Nachprüfungsinstanzen
Zum Rechtsweg eines Rechtsbehelfs eines gewerblichen Rettungsdienstleistungsunternehmens gegen die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Rettungsdienstleister.1. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4GWB lässt sich im 2. Halbsatz richtlinienkonform auslegen, sodass die Anforderungen gewahrt sind, die im Urteil des EuGH vom 21. März 2019 - C-465/17 (Falck) im Hinblick auf Art. 10 lit. h der Richtlinie 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) gestellt werden.2. Die Träger des Rettungsdienstes sind in Niedersachsen landesrechtlich nicht gehindert, von der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4GWB Gebrauch zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NRettDG).3. Die Direktvergabe von Rettungsdienstleistungen durch einen Träger des Rettungsdienstes an gemeinnützige Dienstleister fällt in den Anwendungsbereich der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4GWB.
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