BayObLG - Beschluss vom 08.02.2023
Verg 17/22
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; GWB § 121;
Fundstellen:
NZBau 2023, 552
Vorinstanzen:
VK Südbayern, - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-17

Vergaberechtmäßigkeit der Ausschreibung lediglich der Leistungsphasen 2-6 und 8 von Leistungen der Tragwerksplanung

BayObLG, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen Verg 17/22

DRsp Nr. 2023/7378

Vergaberechtmäßigkeit der Ausschreibung lediglich der Leistungsphasen 2-6 und 8 von Leistungen der Tragwerksplanung

Es verletzt einen Bieter nicht in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung von Leistungen der Tragwerksplanung lediglich die Leistungsphasen 2-6 und 8 vergeben will. Denn jedenfalls dann, wenn die in der Leistungsphase 1 zu erbringenden Leistungen von eigenen, fachkundigen Personal erbracht werden sollen, ist ein Bieter nicht gezwungen, die Leistungsphase 1 ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.

Tenor

1.

Bei Ziffer 1) des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2023 (Ablehnung der aufschiebenden Wirkung) hat es sein Bewenden.

2.

Die Stellungnahmefrist gemäß Ziffer 2) und 3) des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2023 wird bis zum 8. März 2023 verlängert.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; GWB § 121;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Leistungen der Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI, Leistungsphasen 2 bis 6 und 8, für den Neubau eines Schulzentrums im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben.