Bei Ziffer 1) des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2023 (Ablehnung der aufschiebenden Wirkung) hat es sein Bewenden.
2.Die Stellungnahmefrist gemäß Ziffer 2) und 3) des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2023 wird bis zum 8. März 2023 verlängert.
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