BayObLG - Beschluss vom 20.01.2023
Verg 17/22
Normen:
GWB § 97 Abs. 6;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 722
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-17

Vergaberechtmäßigkeit der Ausschreibung lediglich der Leistungsphasen 2-6 und 8 von Leistungen der Tragwerksplanung

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen Verg 17/22

DRsp Nr. 2023/7379

Vergaberechtmäßigkeit der Ausschreibung lediglich der Leistungsphasen 2-6 und 8 von Leistungen der Tragwerksplanung

Es verletzt einen Bieter nicht in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung von Leistungen der Tragwerksplanung lediglich die Leistungsphasen 2-6 und 8 vergeben will. Denn jedenfalls dann, wenn die in der Leistungsphase 1 zu erbringenden Leistungen von eigenen, fachkundigen Personal erbracht werden sollen, ist ein Bieter nicht gezwungen, die Leistungsphase 1 ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 3. November 2022, Az.: 3194.Z3-3_01-22-17, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 20. Februar 2023 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

3.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich bis 20. Februar 2023 zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin beabsichtigt, Leistungen der Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI, Leistungsphasen 2 bis 6 und 8, für den Neubau eines Schulzentrums am XXX in M. im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben.

I. II. III. IV. V. VI. 1. 2.