Gründe
Auf die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung §§ 91 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH vom 19.12.2000, X ZB 14/00). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.12.2000 die sofortige Beschwerde zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 21.12.2000 den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Sie hat in entsprechender Anwendung der §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle (Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin), ohne dass dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich niedergelegt sein müsste (vgl. § 91 ZPO).