BayObLG - Beschluss vom 08.02.2001
Verg 13/00
Normen:
VwGO § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 344
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-30/00,

Vergabesache, Beigeladener, Kostentragungspflicht, Kostenerstattung, Billigkeitsprüfung

BayObLG, Beschluss vom 08.02.2001 - Aktenzeichen Verg 13/00

DRsp Nr. 2001/4674

Vergabesache, Beigeladener, Kostentragungspflicht, Kostenerstattung, Billigkeitsprüfung

»Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB ist über die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 162 Abs. 3 VwGO analog); die Anordnung der Erstattung entspricht in der Regel der Billigkeit, wenn ein Beigeladener erfolgreich Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.«

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 3 ;

Gründe

Auf die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB sind mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung §§ 91 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH vom 19.12.2000, X ZB 14/00). Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27.12.2000 die sofortige Beschwerde zurückgenommen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 21.12.2000 den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Sie hat in entsprechender Anwendung der §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zu diesen Kosten gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Vergabestelle (Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin), ohne dass dies im Tenor der Entscheidung ausdrücklich niedergelegt sein müsste (vgl. § 91 ZPO).