OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2020
U (Kart) 3/20
Normen:
AEUV Art. 101; GWB § 1; GWB § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
ITRB 2021, 12
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 41/18

VergeltungssperreKartellrechtswidrigkeit der Aufforderung zur Einstellung des Vertriebs von bestimmten Produkten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen U (Kart) 3/20

DRsp Nr. 2020/13796

"Vergeltungssperre" Kartellrechtswidrigkeit der Aufforderung zur Einstellung des Vertriebs von bestimmten Produkten

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund - 8 O 41/18 (Kart) - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AEUV Art. 101; GWB § 1; GWB § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten kartellrechtlich unzulässigen Eingriffs in ihre Preisgestaltung auf Unterlassung und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Die Beklagte ist ein im Bereich Modellbau und Spielwaren international tätiges Import- und Großhandelsunternehmen.

1. a. b. 2. 3.