KG - Urteil vom 13.09.2019
7 U 87/18
Normen:
BGB § 242; HOAI § 7;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 214/17

Vergütung für Architektenleistung und IngenieurleistungVereinbarung über die Höhe des HonorarsUnterschreiten der in der HOAI festgelegten MindestsätzeKeine Überprüfung einer Treuwidrigkeit

KG, Urteil vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 87/18

DRsp Nr. 2020/4615

Vergütung für Architektenleistung und Ingenieurleistung Vereinbarung über die Höhe des Honorars Unterschreiten der in der HOAI festgelegten Mindestsätze Keine Überprüfung einer Treuwidrigkeit

Ob ein in einer Vereinbarung verabredetes Honorar die in der HOAI festgelegten Mindestsätze unterschreitet, muss nicht mehr geprüft werden, weil es infolge der Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 - C-377/17 - nicht mehr zulässig ist, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin - 26 O 214/17 - wird hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den Antrag zu 2. wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des am 16. Mai 2018 verbündeten Urteils der Zivilkammer 26 des Landgerichts - 26 O 214/17 - und des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Vorbehalten. Gerichtliche Auslagen und Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.