OLG Celle - Urteil vom 23.11.2022
14 U 90/22
Normen:
ZPO § 97; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 8
NZBau 2023, 394
ZfBR 2023, 357
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 30/20

Vergütung für TragwerksplanungsleistungenAnrechenbare KostenAbweichende Kostenberechnungen und -ermittlungen des Auftraggebers und des AuftragnehmersBeweis durch Sachverständigengutachten

OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 14 U 90/22

DRsp Nr. 2022/16974

Vergütung für Tragwerksplanungsleistungen Anrechenbare Kosten Abweichende Kostenberechnungen und -ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers Beweis durch Sachverständigengutachten

1. Unterschiedliche Auffassungen über die anrechenbaren Kosten, über die der Auftraggeber (Bauherr) Auskunft erteilt hat, begründen ohne weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft ohne die erforderliche Sorgfalt erteilt wurde, keinen Anspruch des Auftragnehmers (hier des Tragwerkplaners) auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Höhe der anrechenbaren Kosten zur Berechnung des Honorars des Tragwerkplaners ist bei Vorliegen abweichender Kostenberechnungen/-ermittlungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers grundsätzlich im Rahmen der dritten Stufe Beweis (insbesondere durch Sachverständigengutachten) zu erheben. 3. Ein unzulässiges Teilurteil liegt wegen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen grundsätzlich vor, wenn isoliert über die Grundleistungen neben zugleich u.a. weiter streitigen Besonderen Leistungen und Leistungen der Fachbauleitung entschieden wird. 4. Eine Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist nicht vorzunehmen, wenn keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den Hilfsantrag erfolgt.