OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2016
13 U 194/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 27/15

Vergütung von Leistungen des Unternehmers aufgrund einer Nachtragsvereinbarung

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 13 U 194/15

DRsp Nr. 2017/2829

Vergütung von Leistungen des Unternehmers aufgrund einer Nachtragsvereinbarung

Wird eine Leistung aufgrund eines Werkvertrages geschuldet und vergütet, so kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung aufgrund einer Nachtragsvereinbarung in der Regel nicht ein 2. Mal bezahlt verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Nachtragsvereinbarung eine gesonderte Vergütungspflicht selbstständig anerkannt hat oder die Vertragsparteien sich gerade in Ansehung dieser Frage verglichen haben.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass weiterhin beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

I.

Der Senat hält nach auf Grund der Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2016 erfolgter erneuter Überprüfung einstimmig daran fest, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet ist. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 3. II.