Der Senat weist darauf hin, dass weiterhin beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
I.Der Senat hält nach auf Grund der Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss vom 25.01.2016 erfolgter erneuter Überprüfung einstimmig daran fest, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet ist. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.
1. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 2.7. 2.8. 3. II.
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