KG - Urteil vom 23.07.2019
21 U 93/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3; BGB § 320 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 59/16

Vergütungsanspruch aus WerkvertragPlanung und Ausführung einer funktionstauglichen ApothekeneinrichtungBetreiber eines ÄrztehausesErfüllung von Mängelbeseitigungsansprüchen

KG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 21 U 93/17

DRsp Nr. 2021/11870

Vergütungsanspruch aus Werkvertrag Planung und Ausführung einer funktionstauglichen Apothekeneinrichtung Betreiber eines Ärztehauses Erfüllung von Mängelbeseitigungsansprüchen

1 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. März 2017, 104 O 59/16, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.132,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. für die Zeit vom 07. Januar 2013 bis 04. August 2015 sowie in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 06. Oktober 2012 bis 06. Januar 2013 und ab dem 05. August 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 8.529,92 € Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln an der LED-Beleuchtung der Offizin (Brummgeräusche) in der Apotheke im ... in ... zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3 Die Klägerin hat vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Duisburg entstanden Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23 Prozent und die Beklagte 77 Prozent zu tragen.